Wahlgesetz

Mein Vater, Ernst Raach, schrieb an die Parteien des Bundestages:

Paderborn, der 19. Januar 2024

Sehr geehrte Gesetzgeber,

ich wende mich an Sie wegen eines Vorschlages für ein Wahlgesetz, das Folgendes berücksichtigt:

  • Verhältniswahlrecht
  • Anzahl der Abgeordnete wird auf ca. 600 gehalten.
  • Jeder direkt gewählte Kandidat zieht in den Bundestag ein.

Lassen Sie mich kurz die Geschichte des Wahlgesetzes umreißen, wie sie sich mir darstellt. Zunächst mahnte das Bundesverfassungsgericht an, es müsse ein Ausgleich geschaffen werden, weil das bisherige Gesetz mit der Regelung der Überhangmandate das Verhältniswahlrecht unzureichend umsetzen würde. Es wurden Ausgleichsmandate eingeführt, die jedoch zu einer „Aufblähung“ der Abgeordnetenzahlen führte, weil die Direktmandate hauptsächlich an eine Partei gingen. Eine weitere Reform nun hat den großen Nachteil, dass ein direkt gewählter Kandidat nicht in den Bundestag kommt, wenn seine Partei bundesweit nicht über die 5%-Hürde gelangt.

Mein Vorschlag sieht jetzt vor:

  • Wie bisher 5%-Klausel, bzw. 3 Direktmandate für Fraktionsstatus
  • Keine Ausgleichsmandate. Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Obergrenze.
  • Statt ca. 300 Direktmandate Vergrößerung der Wahlkreise um ca. 15%, so dass nur noch 250 Direktmandate gewählt werden.
  • Die Fraktionsstärke ergibt sich aus der bundesweiten Verteilung der ca. 600 Abgeordneten nach d’Hondt.
  • Nach d’Hondt wird für jede Partei die Anzahl ihrer Sitze pro Land berechnet. Hierbei entstehen Überhangsmandate, die verrechnet werden könnten.
  • Für Einzelbewerber und Parteien, die nur in einem Land antreten, ist die Verrechnung der Überhangmandate nicht möglich, aber nur geringfügig wirksam.

Alle Parteien sind durch die Reduzierung betroffen, zunächst im gleichen Maße. Eine Ausweitung des Parlaments erfolgt jetzt nur noch durch die eventuellen, wenigen Überhangmandate. Diese entstehen durch die Direktwahlen und fallen auf alle Fälle erheblich geringer an, da das Verhältnis Direkt- zu Listenmandaten jetzt ca. 250:350 beträgt. Wenn Landes-Überhänge durch Verrechnung mit Zusatzmandaten der gleichen Partei ausgeglichen werden, würde sich die Größe des Parlaments nicht ändern.

Ich bevorzuge das d’Hondtsche Verfahren, weil darin die Anzahl der Stimmen pro Sitz für alle Parteien gleichwertig ist.

Bitte sagen Sie mir, was Sie von meinem Vorschlag halten.

Mit freundlichen Grüßen,

Ernst Raach